Filterpflicht
Filterpflicht oder Stilllegung von Kaminöfen
Nur Altgeräte mit hohem Schadstoffausstoß betroffen.
In letzter Zeit wurde in den Medien über eine drohende Zwangsstilllegung beziehungsweise Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet.
Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden, also 40 Jahre und älter sind.
Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Bis 2025 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum Inkrafttreten der Novelle geprüft wurden.
Das Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung. Ist das Typenschild nicht mehr vorhanden oder unvollständig, kann der Verbraucher beim Hersteller der Feuerstätte nachfragen. Heute erhältliche Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder Austausch. Der Schadstoffausstoß ist nicht vom Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als auch auf den Energieverbrauch. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen technischen Untersuchung unterzogen, die auch den Schadstoffausstoß dokumentiert.
novellierte BImSchV am 22.März 2010 in Kraft getreten
Emissionsgrenzwerte gibt es sofort erstmals auch für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Gemeint sind dabei Feuerungsanlagen , die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden – also Kamin – oder Kachelöfen.
Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein
erfasst.
Einzelraumfeuerungsanlagen mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann.
Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden, Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten.
Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind abhängig vom Baujahr der Feuerstätte Übergangsfristen bis
2014 (Baujahr nicht mehr feststellbar)
2017 (Baujahr 1975 bis 1984)
2020 (Baujahr 1985 bis 1994)
2024 (Baujahr 1995 bis 21. März 2010) vorgesehen.
Nachweispflicht für Eigentümer
Bis Ende 2013 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und CO einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch den Schornsteinfeger. Bestehende Kaminöfen, die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen stillgelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit, seine Feuerstätte nachzurüsten, z.B. mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider, oder komplett auszutauschen.
Schätzungen des Bundesumweltminsteriums zufolge wären derzeit 4,5Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung oder einem Austausch betroffen.
Nachweispflicht für Eigentümer
Bis Ende 2013 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und CO einhält. Als Nachweis genügt die Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder die Messung durch den Schornsteinfeger. Bestehende Kaminöfen, die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Kaminofen stillgelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit, seine Feuerstätte nachzurüsten, z.B. mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider, oder komplett auszutauschen.
Schätzungen des Bundesumweltminsteriums zufolge wären derzeit 4,5Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen von einer Nachrüstung oder einem Austausch betroffen.